DVF NEWS - Landesverband Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

  • 26.01.2020 DVF Berlin

    Einladung zu einer DVF-Informations- und Diskussionsveranstaltung „DS-GVO für Fotografen“

    Donnerstag, dem 19. März 2020 um 18:00 Uhr. Diese Veranstaltung ist für DVF-Mitglieder. Achtung Ortsänderung!!!! Siehe unten!

    Wir freuen uns nach einigen Monaten intensiven Bemühens mit Herrn Matthias Bergt, Leiter des Referats I B (Recht) bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, für eine Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) für Fotografen gewonnen zu haben.
    Als zweiten Referenten zu dem Thema begrüßen wir: Martin U. Waltz (Street-Photographer)*

    Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung bitten wir um eine kurze Anmeldung an vorsitz@dfv-berlin.org, gerne mit Nennung weiterer Themen oder Fragen. (Bitte beachten: Im Veranstaltungsort bestehen keine Verpflegungsmöglichkeiten.)


    Teilnahmebeitrag: 5 Euro

    Achtung Ortswechsel wegen großer Nachfrage. Die neue Adresse ist: Hertha-Müller-Haus (kleiner Veranstaltungsraum), Argentinische Allee 89, 14163 Berlin

     Hinweise zum Veranstaltungsort und zur Anfahrt finden sich hier 

    Mobil-Rufnummer für den „Notfall“: 0151 – 40 44 69 66. (Uwe Hantke)


      Hintergrund zu Martin U. Waltz 


    Bereits im vergangenen Jahr wurden uns einige Themen benannt, die trotz der inzwischen seit eineinhalb Jahren geltenden Verordnung sicher auch noch 2020 und darüber hinaus relevant sein dürften. Diese Themen und Fragen (siehe weiter unten) sind Herrn Bergt zur Vorbereitung mitgeteilt worden. Selbstverständlich kann diese Themen- und Frageliste ergänzt werden, idealerweise mit Nennung an vorsitz@dvf-berlin.org zur Weiterleitung an Herrn Bergt.


    Liste der bisher benannten Themen und Fragen zur DS-GVO für Fotografen:

    • Für wen gilt die DS-GVO überhaupt? Sind reine Hobbyfotografen von der DS-GVO nicht betroffen und sind Wettbewerbsteilnahmen/Ausstellungen noch immer Hobby?
    • Gilt die DS-GVO auch rückwirkend für Personenfotos, die vor dem 25. Mai 2018, also dem Tag des Wirksamwerdens der Verordnung, angefertigt wurden?
    • Kann ich überhaupt noch fotografieren, ohne dass die Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO) gilt? Wie verhält es sich zum Beispiel, wenn ich ausschließlich analog auf Film fotografiere?
    • Welche Regeln sollte ich als Fotograf bei der Streetfotografie beachten und wie können/müssen diese vor allem praktisch umgesetzt werden?
    • Welche datenschutzrechtlichen Besonderheiten müssen beim Fotografieren von Kindern berücksichtigt werden?
    • Was muss für Fotografien beachtet werden, die bei Wettbewerben eingereicht werden (oft werden Wettbewerbsbilder veröffentlicht) oder gewerblich genutzt werden sollen.
    • In welchen „Ausnahme-“ Situationen habe ich als Fotograf ein „berechtigtes Interesse“ an der Erstellung und Verwendung eines Fotos und benötige keine Einwilligung.

    Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sei. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person sei in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können) (BT Drucksache, Seite 46
    – 48). Quelle: https://www.ra-plutte.de/faq-recht-am-eigenen-bild-beispiele/

    • Inwieweit ist das Kunsturhebergesetz weiterhin anwendbar? Was bedeutet das
      • a) für die Veröffentlichung von Personenfotos?


    Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass für die Veröffentlichung von Fotografien das Kunsturhebergesetz (KUG) weiterhin spezielle Regelungen enthält, die auch unter Geltung der DS-GVO unverändert fortgelten. Es handele sich beim KUG um eine sich auf die Öffnungsklausel des Artikels 85 DS-GVO stützende Regelung. Das KUG füge sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein, und zwar ohne dass es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung des KUG bedürfte. Das Kunsturhebergesetz liefere demnach auch unter der Geltung der DS-GVO weiterhin eine nationale Rechtsgrundlage für die Verbreitung und Schaustellung von Personenbildnissen (BT Drucksache, Seite 46 – 48). Quelle: https://www.ra- plutte.de/faq-recht-am-eigenen-bild-beispiele/

      • b) für das Anfertigen (und der späteren Veröffentlichung) von Architektur-Fotografien und Fotografien öffentlich aufgestellter Kunstwerke (Stichwort: Urteil zum Hundertwasser-Haus in Wien).
    • Was ist unter DS-GVO Gesichtspunkten bei der Nutzung Sozialer Medien (Facebook, Instagram) zu beachten?
    • Gibt es schon aktuelle Rechtsprechungen im Bereich der Fotografie unter Einbeziehung/Anwendung der DS-GVO?
    • Entspricht die Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DS-GVO außerhalb des Journalismus des Hamburgischen Beauftragten für
    • Datenschutz und Informationsfreiheit der allgemeinen (Rechts-) Auffassung und welche Konsequenzen leiten sich hieraus für Fotografen ab?
    • Bestehen Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zu machen und/oder werden entsprechende Bestrebungen durch Länder- und Bundes-Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterstützt?
    • Welche Grundsätze müssen beim Betreiben einer eigenen Fotografen-Website beachtet werden?
    Hier geht es um die Veröffentlichung der Fotos und - auch sehr wichtig - mögliche Daten(erfassung) von Besuchern der Netzseite.

    Gibt es ggf. Formulierungshilfen oder Checklisten für rechtssichere Datenschutzerklärungen für derartige Websites? Worauf muss ein Fotograf (im Hinblick auf die Besucher seiner Website) eingehen?

    • Welche weiteren, von der DS-GVO vorgesehenen Maßnahmen muss ich als Fotograf unter welchen Bedingungen beachten (Hobby-/Amateurfotograf, mit/ohne eigener Website, mit/ohne Gewerbe bzw. redaktionell/kommerziell, Wettbewerbsteilnahmen)